Was habe ich zu beachten?
Die förmliche Festlegung als Sanierungsbiet und die Eintragung des Sanierungsvermerks in Ihrem Grundbuch können Ihnen als Eigentümer Vorteile bringen oder Ihrem Schutz sein.
Aber es sind auch einige Pflichten zu beachten. Hier sind insbesondere die Auskunftspflicht und die genehmigungspflichtigen Vorhaben zu nennen.
Auskunftspflicht
Während der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung besteht für Eigentümer, Mieter, Pächter und Sonstige gegenüber der Stadt und dem Sanierungsträger Auskunftspflicht (§138 BauGB). Das bedeutet für Sie, dass Sie alle Auskünfte erteilen müssen, die die Stadt oder der Sanierungsträger für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahme benötigt. Selbstverständlich werden alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt und unterliegen dem gesetzlichen Datenschutz.
Genehmigungspflichtige Vorhaben
In einem förmlichen Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen der Genehmigungspflicht entsprechend den §§ 144/145 BauGB. Zur Absicherung der mit der Gebietsfestlegung durch die Stadt Garbsen verfolgten Sanierungsziele bedürfen folgende Vorhaben und Rechtsvorgänge einer vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde:
Wertsteigernde Veränderungen am Grundstück und an baulichen Anlagen (Durchführung von Baumaßnahmen) auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen z.B.:
- Veränderungen von Öffnungen für Fenster und Türen
- Veränderungen von Fassaden und des Wohnumfeldes
- Veränderungen und Erneuerung von Dacheindeckungen
- Veränderungen in Wohnungsgrundrissen
- Abbruchmaßnahmen
Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, Wohnungen etc. mit einer befristeten Laufzeit von mehr al 1 Jahr.
Rechtsgeschäftliche Veräußerungen von Grundstücken/Wohnungseigentum etc. sowie die Bestellung und rechtsgeschäftliche Veräußerung von Erbbaurechten.
Grundbuchliche Belastungen von Grundstücken/Wohnungseigentum (u.a. Grundschuldbestellungen, Eintragung von Grunddienstbarkeiten).
Schuldrechtliche Verträge, in denen eine Verpflichtung zur Grundstücksveräußerung begründet wird (Tausch-/Schenkungsverträge)
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Baulasten.
Jegliche Veränderung der Grundstücksgrenzen (Grundstücksteilungen- oder Vereinigungen, Flurstückszerlegungen).