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Wie bekomme ich eine Sanierungsgenehmigung?

Wie bekomme ich eine Sanierungsgenehmigung?

Die Genehmigung ist vor Beginn der Maßnahme bei der Stadt Garbsen, Abteilung Stadtentwicklung und Stadtplanung, Frau Danielle Reichl, Rathausplatz 1, 30823 Garbsen, Telefon 05131/707-379, Fax 05131/707-424 E-Mail Danielle.Reichl@garbsen.de zu beantragen.

Über die Genehmigung ist binnen 1 Monat nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Unter bestimmten Umständen kann die Frist um 3 Monate verlängert werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die geplante Maßnahme bzw. das geplante Rechtsgeschäft die Sanierung wesentlich erschwert oder unmöglich macht oder dem Sanierungszweck zuwiderläuft. Die Genehmigung kann unter Auflagen, befristet oder auch bedingt erteilt werden. Die Genehmigung erfolgt kostenfrei. In bestimmten Fällen hat die Stadt eine Versagungspflicht.

Baugenehmigung

Ist für das zu beantragende Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung erforderlich, wir die Genehmigung nach § 145 BauGB in Zusammenhang mit der Baugenehmigung erteilt. Es ist keine gesonderte Beantragung der sanierungsrechtlichen Genehmigung erforderlich.

Die Sanierungsgenehmigung durch die Stadt ersetzt nicht die Baugenehmigung. Für die Bearbeitung und Genehmigung des Bauantrages ist auch im Sanierungsgebiet die Baugenehmigungsbehörde zuständig. Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist hier binnen 2 Monaten, mit der einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um weitere 2 Monate, zu entscheiden.

 

Bodenwertermittlung und Ausgleichsbeträge

Mit dem Abschluss der Sanierungsmaßnahme und damit Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Stadt gesetzlich verpflichtet, Ausgleichsbeträge im Sinne des § 154 BauGB von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben. Die Höhe des Ausgleichsbetrags ist abhängig von den durch die Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Bodenwertsteigerungen und bestimmter Kosten der Durchführung.

Grundstücksgeschäfte unterliegen nach § 153 BauGB zudem in diesem Umfang einer Kontrolle und Wertbegrenzung. Vereinbarte Grundstückskaufpreise dürfen keine Anteile enthalten, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, ihre Vorbereitung und Durchführung entstanden sind.

 

Der Sanierungsträger

Der Sanierungsträger ist Erfüllungsgehilfe der Stadt. Er ist Spezialist im Städtebauförderungsrecht und unterstützt die Kommune bei der Vorbereitung und Durchführung des Sanierungsverfahrens.

Der Sanierungsträger handelt als Treuhänder der Stadt, also in eigenem Namen aber auf Rechnung der Stadt. Somit erfolgen Aufträge oder Schriftverkehr unter dem Namen des Sanierungsträgers.

Der Sanierungsträger berät außerdem die Bürgerinnen und Bürger des Sanierungsgebietes und stellt Förderanträge. Diese Leistungen sind für die Bürgerinnen und Bürger natürlich kostenfrei.

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